AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schreiner- und Innenausbauarbeiten
Unternehmer-Offerte Die individuellen Angebote und Leistungsbeschreibungen gehen den meinholz.ch GmbH-AGB vor. Die AGB gelten als grundsätzliche Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Organisatorische Regelungen (Aufgaben, Pflichten, Rechte, Verantwortungen, Ablauforganisation)
Grundlagen, Geltungsbereich
Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag:
- Schweizerisches Obligationenrecht «Werkvertrag»
Option: zusätzlich werden situativ vereinbart:
- SIA Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten
- SIA Norm 118-265 Allgemeine Bedingungen für Holzbau
- SIA Norm 118-343 Allgemeine Bedingungen für Türen und Tore
1. Projektierung
Entwurfsplanung
Für Entwurfs- und Planungsarbeiten gelten Leistungshonorare aufgrund der Planungs- und Projektierungsvertragsvereinbarungen.
Projektierungsplanung
Für die gestalterischen und technischen Gesamtplanungen gelten Leistungshonorare aufgrund der Planungs- und Projektierungsvertragsvereinbarungen.
Dazu gehören insbesondere:
- Statikberechnungen
- Haustechnik- & Steuerungsplanung
- Elektro- & Sanitärplanung
- Lüftung- & Klimaplanung
- Einbruchschutz- & Sicherheitsplanung
- Brandschutzplanung
- Einbauküchenplanung
- Innenarchitektur, Raumgestaltung
- Möbel- & Einrichtungsgestaltung
Urheberrechte
Die Angebote, Zeichnungen und Muster sowie die Offertbeschriebe des schriftlichen Angebotes des Unternehmers bleiben dessen Eigentum; sie dürfen anderen Bewerbern nicht zur Kenntnis gebracht werden. Der Empfänger ist nur zur vertragsgemässen Verwendung der erwähnten Offert- bzw. Vertragsunterlagen berechtigt.
Die Verletzung der Urheberrechte berechtigt den Unternehmer zu einem pauschalen Schadenanspruch in der Höhe des Leistungshonorars.
Wird dem Projektierungs-Unternehmen (Projektverfasser) die Ausführung des Werkes übertragen, entfällt die Honorierung nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
Pflichten der Bauherrschaft
Ausführungsplanung (Nachfrage)
Devisierung, Leistungsbeschrieb
Vom Unternehmer auszuarbeitende Detailprojekte mit Beschrieb gelten nicht als Offertleistungen und sind aufgrund eines Projektierungsauftrages nach Aufwand zu honorieren (Planung und Projektierungsvertrag, VSSM-Form 0420).
Produkte-Anforderungen und Anwendung, Nutzung
Die Bauherrschaft definiert die vorgesehene Produkte-Verwendung (Nutzung) und leitet daraus die Anforderung an die Produkte ab und definiert so den Leistungsbeschrieb. Mögliche Kriterien sind z. B. Gestaltungsform, Erscheinung, Farbe, Funktionen, Klima, Schall, Sicherheit, Bedienungskomfort, Menge usw.
Als Basisanforderungen gilt die private Nutzung. Erhöhte Anforderungen für gewerbliche oder industrielle Nutzung sind ausdrücklich zu verlangen.
Raumklima
Die empfohlene Raumluftfeuchte für Innenräume mit Behaglichkeit liegt bei 35-65 % LF. Die Produkte sind zur Nutzung mit Innenklima zwischen 30-70 % Luftfeuchte (LF) ausgelegt. Die Holzfeuchtigkeit ist direkt abhängig von der Luftfeuchtigkeit (Feuchtegleichgewicht). Bei 20 °Celsius erhält Massivholz folgende Holzfeuchtigkeit (HF): 30 % LF ~ 6 % HF, 48 % LF ~ 9 % HF, 64 % LF ~ 12 % HF, 70 % LF ~ 14 % HF. Der geforderte Feuchtigkeits- und Anwendungsbereich ist zu planen und zu definieren. Die davon abhängigen Schwind- und Quell-Eigenschaften sind zu definieren und zu planen.
Anwendungs-Fachplanung
Leistungsbeschreibungen bzw. Ausschreibungstexte und Devisierungen enthalten die vollständige und korrekte Anwendungs-Fachplanung. Darin sind sämtliche bestellungsrelevanten Kriterien berücksichtigt und als Produkteeigenschaften abschliessend definiert. Eine Überprüfung der Fachplanung durch den Anbieter ist nicht möglich und findet nicht statt. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Ausschreibung und Fachplanung.
Pflichten des Lieferunternehmens
Ausführungsplanung (Angebot)
Produkte- und Dienstleistungsangebote der Lieferanten
Offerten mit Leistungsbeschrieb werden aufgrund der Anforderungsdefinitionen der Bauherrschaft erstellt. Die Produkteeigenschaften werden dem Kunden klar deklariert. Die Vertragspartner prüfen und klären individuell ab, ob die Produkte und deren Eigenschaften für die vorgesehene Nutzung geeignet sind und vereinbaren dies gegenseitig.
Vorleistungen
Das Erstgespräch und die erste Offerte des Produktelieferanten sind in der Regel kostenlos. Weitere Vorschläge, Beratungen, Abklärungen und Bereinigungen sind kostenpflichtig (Planung- und Projektierungsvertrag) und sind gegenseitig zu vereinbaren.
Gültigkeit Angebot
Die Gültigkeit für Offerten beträgt 60 Tage, sofern keine andere Frist ausdrücklich festgelegt ist. Später eintreffende Bestellungen sind durch den Unternehmer bestätigen zu lassen.
2. Werkvertrag, Bestellung
Auftragserteilung, Vergabe, Grundbestellung
Die Bestellung und die zum Bestellzeitpunkt vorhandenen Kenntnisse und Informationen bewirken den Werkvertrag und bilden die Basis für beide Werkvertragspartner zur verbindlichen Vertragserfüllung. Der Leistungsumfang basiert auf:
- Offerte
- Auftragsbestätigung
- Werkvertrag
- Bau- und Terminplanung
- Nachtragsofferten
- Nachbestellungen (Werkvertragsergänzung)
- mündlichen Angaben
Bestellungsänderung
Erfordert eine Bestellungsänderung die Anpassung einer vertraglichen Frist, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist.
Regiearbeiten und zusätzliche Arbeiten nach Aufwand
Dadurch verursachte Aufwände, Unterbruchs- und Etappierungkosten/-spesen und Mehrleistungen werden aufgrund erstellter Rapporte verrechnet.
Mehr- und Minderleistungen
Mehr- und Minderleistungen werden gegenüber den Grundleistungen abgegrenzt und separat ausgewiesen.
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz des Lieferunternehmens.
3. Preis-, Ausmass- & Zahlungskonditionen
Preise
Werkpreis als Einheitspreis
Die Einheitspreise basieren auf den offerierten Stückzahlen pro Position.
Werkpreis als Abrechnungspreis
Der Abrechnungspreis wird anteilsmässig in Prozent (%) der Objekt-Gesamtsumme z. B. bei Projekthonoraren berechnet.
Werkpreis nach Aufwand (Regie)
Ohne vorgängige individuelle Vereinbarung gelten die Regieansätze der meinholz.ch GmbH in CHF/h:
- Monteur
- Berufsarbeitende
- Hilfskraft
- Lehrling
- Fahrzeuge, An- & Rückfahrt
- usw.
In den Regieansätzen ist die Benutzung von Servicewagen, Kleinmaschinen und Spezialwerkzeugen nicht inbegriffen.
Kostendach
Die Kosten sind dem Kunden regelmässig zu melden. Das Kostendach gilt als Information und nicht als verbindlicher Einheitspreis.
Teuerung
Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag:
Die Teuerungsberechnung erfolgt direkt nach dem Index «Preisindizes ausgewählter Produkte für das Bauwesen» basierend auf dem «Schweizerischen Produzentenpreisindex», BfS/KBOB.
Option: Die Teuerungsberechnung erfolgt nach dem vereinfachten Mengennachweis-Verfahren gemäss KBOB, mit detaillierter, separater Berechnung von Material- und Lohnteuerung.
Ausmass
Mehr-/Mindermengen
Weicht die auszuführende Gesamtmenge um mehr als +/- 20 % von der offerierten Menge ab, wird ein neuer Einheitspreis festgelegt auf der Preisbasis der Offerte.
Kostengrundlage
Im Vertrag nicht vorgesehene oder geänderte Leistungen sind auf der Basis der ursprünglichen Kostengrundlage zu vereinbaren.
Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit ohne Überzeitzuschlag verrechnet.
Änderung Regiepreise
Nach Abschluss des Werkvertrages eintretende gesamtarbeitsvertragliche Änderungen der Lohn- und Lohngemeinkostenleistungen haben eine Preisänderung zur Folge. Sie sind, sobald sie dem Unternehmer bekannt sind, dem Besteller mitzuteilen.
Zahlungskonditionen
Grundsätzlich sind folgende Teilzahlungen fällig:
Akontozahlungen nach Auftragsstatus in Prozent der Vertragssumme:
- 30 % bei Vertragsabschluss
- 30 % bei Montagebereitschaft
- 40 % nach Fertigstellung der Arbeit/Montage
Option: Abschlagszahlungen, Akontozahlungen (SIA Norm 118) 90 % des Auftragsfortschrittes.
Abzüge
Nach Ablauf der Zahlungsfristen entfällt ein Skontoabzug. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet.
Regiearbeiten
Regiearbeiten werden monatlich netto abgerechnet.
Schlussrechnung
Sie wird innert 30 Tagen nach Bauabnahme erstellt.
Zahlungsfrist
Die Rechnungen sind innert 10 Tagen zu bezahlen. Die Rechnungsprüfung und -administrierung der Bauleitung bzw. der Bauherrschaft verlängern die Frist nicht. Nach Ablauf der Frist erfolgt die Mahnung wegen Zahlungsverzug.
Zahlungspflicht
Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsfristen.
Verzugszins
Für nicht vertragsgemäss geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins von 10 % auf die zur Zahlung fällige Summe verrechnet.
4. Ausführung, Produktion, Baumontage
Leistungsumfang (Vergütungsregeln), Anlehnung SIA Norm 241 Schreinerarbeiten
Inbegriffene Leistungen sind:
Organisatorisch
- Bestätigen der Materialausführungen mit Wahlmöglichkeit. Die definitive Bestimmung und die Bestellung wird durch den Unternehmer in zweckmässiger Weise unterstützt, z. B. durch Kundenzeichnungen, in Ausstellung vorhandene Muster und Modelle, Katalogabbildungen, Tabellen, Pläne, Referenzbilder u. ä.
- Produktionsplanung nach Bestellung. Die Produktionsplanung wird durch den Unternehmer gewährleistet. Voraussetzung dazu bildet der Werkvertrag sowie die bestätigten Ausführungen der Wahlmöglichkeiten.
- Die direkte Lieferung zum Bauobjekt, sofern nichts anderes vereinbart.
- Die endgültige Verteilung innerhalb der Baustelle, sofern nichts anderes vereinbart.
- Die Baumontage, sofern nichts anderes vereinbart.
Technisch
- Grundbeschichtung oder Imprägnierung, Grundierung für Bauteile mit Anschluss an Aussenklima.
Einmaliger Einbau
Zusätzliche Arbeitsgänge z. B. aus- und einhängen oder einregulieren wegen nachfolgenden Bearbeitungen z. B. Malerarbeiten sind kostenpflichtig.
Nicht inbegriffene Leistungen sind:
Organisatorisch
- Erweiterte, individuelle Beratungs-, Auswahl- und Entscheidungsunterstützung für Materialausführungen mit Wahlmöglichkeit wie z. B. zusätzliche Illustrationen, grafische Visualisierungen, physische Modelle, vergrösserte Farbmuster u. ä.
- Objektbezogene, behördliche Abklärungen, Auflagen und Bauherrschafts-Informationen wie z. B. Fluchtwege, Brandabschnitte, Lichtöffnungen usw.
- Beratungs- und Gestaltungsleistungen ausserhalb des Werkvertrages.
- Schutz gegen Beschädigung nach Einbau.
- Auf Wunsch des Bestellers geleistete Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeiten.
- Zusätzliche Kosten infolge erschwerender Umstände, die bei der Offertstellung nicht vorausgesehen werden konnten. Diese sind bei Erkennen dem Besteller sofort schriftlich mitzuteilen.
- Mehrkosten für Reisezeit sowie zusätzliche Reise- und Logistikkosten bei bauseits veranlassten, nicht vorhergesehenen Unterbrechungen der Arbeiten.
- Anpassungsarbeiten infolge Fehler in den Plänen oder ungenauen und krummen Mauerwerken. Diese sind bei Erkennen dem Besteller sofort schriftlich mitzuteilen.
- Abdeckungen von Bauteilen infolge ungenügender Lagermöglichkeiten im Bau sowie zusätzliche Abdeckungen an Bauteilen infolge Beschädigungsgefahr während der Bauphase.
- Die Mehrwertsteuer. Die werkvertraglichen Leistungen sind exklusive MwSt. (netto) ausgewiesen. Auf der Schlussabrechnung wird die MwSt. aufgerechnet und offen deklariert.
Technisch
- Gerüste
- Unterkonstruktion
- Metallbearbeitungen, Gewindeschneiden usw.
- Aussparungen, Ausschnitte
- Deckstäbe, Deckleisten (Bauwerkanschlüsse)
- Gehrungsschnitte, Contrefacons, Schrägschnitte usw.
- Aufschiftungen, Niveauausgleichungen usw.
- Grundbeschichtung und Imprägnierung, Grundierung für Bauteile im Innenklimabereich
- Service- und Wartungsleistungen
- Qualitätsverantwortung und Garantie für bauseitig gelieferte Baustoffe und Materialien
- Branchenfremde Arbeitsleistungen; sämtliche Maurer-, Spritz- und Zuputzarbeiten, Elektro, Sanitär usw.
Terminplan
Für die Terminplanung ist die Bauherrschaft zuständig.
Ausführungstermine
Die Pflicht des Unternehmers zur Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt einen rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben beim Unternehmer voraus. Dieser Termin ist im Werkvertrag genau zu bestimmen. Ist der Besteller in Verzug, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der betreffenden Frist.
Bauleitung, Baukoordination
Für die Bauleitung und Baukoordination ist die Bauherrschaft zuständig. Bauleitungsleistungen sind mit Honoraren zu entschädigen.
Holzfeuchtigkeit beim Einbau für Einrichtungen
Der Mittelwert liegt bei 9 % Holzfeuchte, der klimatisch bedingte Schwankungsbereich bei 6-12 %. Im Normalbereich der Luftfeuchtigkeit bei Wohn- und Arbeitsklimata sind Holz und Holzwerkstoffe ohne besondere Vorkehrungen verwendbar. Andauernde Unter- oder Überschreitungen der Luftfeuchtigkeit unter 30 % bzw. über 80 % können zu Mängeln oder Schädigungen an Bauteilen führen.
Einbau und Baumontage
Mit dem Einbau darf erst begonnen werden, wenn durch die klimatischen Verhältnisse am Einbauort sichergestellt ist, dass durch die Luftfeuchtigkeit (30-70 % LF) die normale bzw. vereinbarte Holzfeuchte nicht mehr überschritten wird.
Bauseitige Verzögerungen
Die Folgen aus bauseitigen Verzögerungen durch nicht rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Vor- und Nebenarbeiten gehen zu Lasten des Bestellers. Es ist eine neue Frist mit dem Unternehmer zu vereinbaren.
Störungen
Der Unternehmer hat in besonderen Fällen Anspruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störungen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemeiner marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und Transportstörungen. Der Besteller hat mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.
Änderungen im Arbeitsprogramm
Wenn der Besteller Änderungen im Arbeitsprogramm veranlasst, zusätzliche Arbeiten zu leisten sind oder die vereinbarten Liefertermine infolge Verzögerungen im Baufortschritt vom Unternehmer nicht eingehalten werden können, sind zwischen der Bauleitung und dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.
Material, Baustoffe
Umweltschutz
Es sind möglichst ökologische Produkte zu verwenden. Produktvorschriften sind dem Kunden zu übergeben.
Naturprodukte
Naturprodukte verfügen grundsätzlich über stark unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale. Diese naturbedingten Differenzen sind zu erwarten und können nicht ausgeschlossen und nicht als Mängel bezeichnet werden. Dazu gehören insbesondere:
- Massivholz
- Furnier
- Naturstein
- Holzwerkstoffe u. a.
Materialwahl, Qualität
Präzisierungen und Eingrenzungen sind immer individuell zwischen Käufer und Lieferunternehmen zu definieren, zu vereinbaren und als Referenz zu anerkennen.
Dazu gehören:
- Kleinflächen-Originalmuster als Referenz
- Grossflächen-Originalmuster als Referenz
- Abbildungen, Fotos
- Modelle, Muster
- Direktauswahl durch Kunde z. B. Massivholz, Granit usw.
- Produktedeklaration von Einzelprodukten u. a.
Gesamterscheinung der Fronten
Innerhalb einer „Fronteinheit“, z. B. pro Schrankfront, pro Raum oder pro Geschoss, wird eine einheitliche Gesamterscheinung gewährleistet (gestalterisch). Dazu gehören:
- Frontfugenbild
- Oberflächenbild; Farbe, Struktur
Primär- und Sekundäreigenschaften
Als Teile mit primären Eigenschaften gelten:
- Sichtbare Fronten
- Funktionsfähigkeit, arttypisch
- Vereinbarte Eigenschaften und Merkmale
Als Teile mit sekundären Eigenschaften gelten:
- Innenflächen, Innenteile
- Technische Konstruktionen, Verbindungen
- Nicht vereinbarte Eigenschaften und Merkmale
Baustelle, Lieferung
Bei Beginn der Baumontagearbeiten müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Zufahrt
Die Bausituation muss eine ungehinderte Zufahrt zum Gebäude und für die Montage ein ungehindertes Arbeiten ermöglichen.
Gerüste, Baukräne, Aufzüge
Der Besteller hat kostenlos die erforderlichen Gerüste, Baukräne und Aufzüge zu stellen.
Aufzug
Bei Bauten mit mehr als 4 Stockwerken inkl. Erdgeschoss sind bauseits Aufzugsmöglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sinngemäss gilt dies auch für Terrassenhäuser.
Energie
Elektro-Steckdosen und geeignete Stromanschlüsse innerhalb ca. 50 m von der Montagestelle sind zur Verfügung zu stellen. Die Anschlüsse für Licht- und Kraftstrom sind zur Verfügung zu stellen. Die Stromkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Lagerplatz Werkzeug
Für Montagematerial und Werkzeuge ist bauseits ein geeigneter abschliessbarer Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Lagerplatz Material
Für die vom Unternehmer anzuliefernden Bauteile und Materialien ist bauseits kostenlos ein geeigneter trockener Lagerplatz zur Verfügung zu stellen.
Zugang
Gut begehbare Treppenhäuser. Sie dürfen nicht durch Gerüste usw. unzulässig eingeengt sein. Allfällige Mehrarbeiten, Wartefristen und zusätzliche Spesen infolge Nichtbeachten dieser Montagebedingungen können in Rechnung gestellt werden.
Arbeitssicherheit und Reinigung
Baustelle
Für die allgemeine Baustellensicherheit und Reinigung ist die Bauherrschaft verantwortlich.
Arbeitsplatz
Für die Arbeitssicherheit und die Reinigung der einzelnen Arbeitsplätze und Einbauorte sind die jeweiligen Lieferanten/Unternehmen verantwortlich.
Entsorgung
Der Lieferant (Unternehmer) ist für die Entsorgung des eigenen Materials selber zuständig. Es sind keine prozentualen Preisabzüge zulässig.
5. Bauabnahme und Mängel
Prüfpflicht, Abnahme
Alle vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten sind sofort nach Fertigstellung und Anzeige der Vollendung vom Besteller oder von der Bauleitung im Beisein des Unternehmers zu kontrollieren.
Mängel
Mängel sind innert 5 Tagen dem Unternehmen als Mängelrüge schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt das Werk als mängelfrei genehmigt. Vorbehalten bleiben die verdeckten Mängel.
Risikoübergang
Mit der förmlichen Abnahme des Werkes oder durch die Inbetriebnahme beziehungsweise den uneingeschränkten Gebrauch trägt der Besteller das Risiko für die Beschädigung und für den Untergang (Verlust) des Werkes.
Haftpflicht
Nach erfolgter Bauabnahme kann der Unternehmer für durch Dritte verursachte Schäden nicht mehr haftbar gemacht werden.
Mängelbehebung
Die Rechte zur Behebung der Mängel sind:
- Instandstellung (Reparatur)
- Preisnachlass (Minderung)
- Rücktritt, Rückbau (Wandelung; ist bei Werkverträgen nur in absoluten Ausnahmefällen möglich)
6. Garantieleistungen
Sicherheiten Bauherrschaft
Die Gewährleistung erstreckt sich auf Mängel, welche auf das Material oder auf unsachgemässe Ausführung zurückzuführen sind.
Garantie
Garantiedauer, Verjährungsfristen
Es bestehen die folgenden Sicherheiten:
- 5 Jahre Garantie für festmontierte (unbewegliche) Sachen (OR 371 Abs. 2)
- 2 Jahre Garantie für bewegliche Sachen (OR 371 Abs. 1)
Option:
- 2 Jahre Garantie für alle Mängel (SIA Norm 118)
- 5 Jahre Garantie für verdeckte Mängel (SIA Norm 118)
Die Garantiendauer beginnt automatisch ab Einbau bzw. ab Bauabnahme. Als Gültigkeitsnachweis gilt der Werkvertrag bzw. die Rechnung.
Option: Zusätzlich sind für 2-Jahres-Garantien folgende Sicherungsmittel möglich (Garantieversicherung). Nach Vereinbarung kann ein Baugarantieschein von 10 % des Werkwertes abgegeben werden.
Die Garantieleistungen umfassen (Werkvertragsrecht):
Schreiner- und Innenausbauarbeiten:
- Konstruktive Eigenschaften
- Optische Eigenschaften; Holzwerkstoffe, Metall, Stein, Glas, Oberfläche usw.
- Funktionelle Eigenschaften; Beschläge, Verformung, Dauerhaftigkeit usw.
- Einbau der Apparate und Geräte
Die Mängelrechte für bewegliche Teile wie elektrische Apparate und sanitäre Geräte und dergleichen verjähren innert einem Jahr nach Abnahme, auch wenn sie Bestandteil eines unbeweglichen Werkes sind. Dies gilt anstelle von SIA Norm 118, Art. 172 ff.
Jede Garantie (Gewährleistung) ist ausgeschlossen für:
- Mängel infolge Fehler in der Baukonstruktion
- Fehler oder Mängel in der massgeblichen Detailplanung, die der Besteller selbst dem Vertrag zugrunde gelegt hat
- Nicht erkennbare Fehler oder Mängel in der für den Unternehmer vertraglich bindenden Materialspezifikation durch den Besteller
- Mängel, die infolge zu hoher oder zu niedriger Luftfeuchtigkeit oder zu hoher oder zu niedriger Raumtemperatur im Bau nach dem Einbau während der Nutzung entstehen
- Mängel infolge unsachgemässer Behandlung und Nutzung durch den Besteller
- Beschädigungen durch Dritte nach Bauabnahme
- Verbrauchsmaterial wie Leuchtmittel, Filtereinsätze für Dampfabzüge usw.
Sicherheiten Unternehmer
Rückbehaltsrecht
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder verschlechtern sich seine finanziellen Verhältnisse, ist der Unternehmer berechtigt, seine Leistungen so lange zurückzuhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.
Rücktrittsrecht
Wird der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrag zurücktreten (Art. 83 OR).
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte bewegliche Ware, die nicht mit dem Bauwerk fest verbunden wird, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers. Die Eintragung des Eigentumsvorbehalts bleibt vorbehalten.
Bauhandwerkerpfandrecht
Gemäss ZGB Art. 837 ff.
7. Nutzung und Wartung
Bedienungsanleitungen
Revisionspläne, Reinigungsvorschriften, Produktanwendungsvorschriften usw. werden der Bauherrschaft nach der Bauabnahme übergeben.
Nutzung
Die Bauherrschaft ist verantwortlich für die korrekte Nutzung, insbesondere der Belüftungs- und Befeuchtungsfunktionen.
Raumluftfeuchte (LF)
In belüfteten und im Winter beheizten Räumen beträgt der Normalbereich der relativen Luftfeuchtigkeit (LF) 30-70 %. Im Normalbereich der Luftfeuchtigkeit bei Wohn- und Arbeitsklimata sind Holz und Holzwerkstoffe ohne besondere Vorkehrungen verwendbar. Andauernde Unter- oder Überschreitungen der Luftfeuchtigkeit unter 30 % bzw. über 80 % können zu Mängeln oder Schädigungen an Bauteilen führen.
Holzfeuchtigkeit (HF)
Das Massivholz übernimmt unmittelbar die Feuchtigkeit aus der Luft (sog. Feuchtegleichgewicht). Bei 20 °Celsius erhält Massivholz die folgende Holzfeuchtigkeit: 30 % LF = ~6 % HF, 48 % LF = ~9 % HF, 64 % LF = ~12 % HF, 70 % LF = ~14 % HF.
Wartung und Service
Die Bauherrschaft ist für die korrekte Wartung verantwortlich.
Technische Regelungen (Produkteeigenschaften- & Deklarationen)
Grundlagen, Geltungsbereich
Es werden folgende Regelungen vereinbart:
- SIA Norm 241 Schreinerarbeiten
Option: zusätzlich kann situativ vereinbart werden:
- SIA Norm 181 Schallschutz im Hochbau
- SIA Norm 256 Deckenverkleidungen aus Fertigelementen
- SIA Norm 253/753 Bodenbeläge aus Holz u. ä.
- SIA Norm 257 Maler, Holzbeiz- und Tapezierarbeiten
- SIA Norm 265, 265/1, Holzbau
- SIA Norm 331 Fenster, Fenstertüren
- SIA Norm 343 Türen und Tore
- Glasnormen 01 bis 04, SIGaB
- Merkblätter für Fenster, FFF
- Merkblätter für Türen, VST
- Merkblätter für Parkettböden, ISP
- Praxismerkblätter VSSM
- Unternehmenseigene, technische Angaben
Version 2019